in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 03.11.2022
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "DPG e. V.". Sitz des Vereins ist Berlin, Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Reinhardtstr. 27c, 10117 Berlin.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs.2 Nr. 1 AO) sowie
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs.2 Nr. 3 AO.
Ziel des Vereins ist insbesondere, die Forschung und Lehre zu unterstützen und die Information der berufsmäßig mit den genannten Erkrankungen betrauten Personen und Institutionen über die Grundlagen, Klinik, Diagnose, Differenzialdiagnose und Therapie des Parkinson-Syndroms, von neurologischen Bewegungsstörungen und anderen degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, speziell des extrapyramidalen Nervensystems zu fördern, um die medizinische Versorgung auf den genannten Gebieten zu verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Initiierung, Unterstützung und Koordinierung von Forschungsvorhaben mit dem Ziel der öffentlichen Zugänglichmachung der Forschungsergebnisse,
- die Vergabe von Preisgeldern und Stipendien für Arbeiten und Projekte, die in besonderer Weise dazu geeignet sind, die Forschung und Lehre und/oder die medizinische Versorgung zu verbessern
- die Pflege internationaler Beziehungen zu Einrichtungen und Personen, die sich ihrerseits im Bereich der Forschung auf dem Gebiet der genannten Erkrankungen engagieren,
- die Vertretung der Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen in Gremien, Arbeitsgruppen und Fachgesellschaften,
- die Organisation, Unterstützung und Durchführung von Tagungen,
- die Herausgabe von Schriften und den Kontakt zu Patienten-Selbsthilfegruppen.
Der Verein soll bundesweit tätig werden, er soll sich auch aus bundesweit ansässigen Mitgliedern zusammensetzen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, und zwar Ärzte und Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die nachweislich auf dem Gebiet der extrapyramidalen Bewegungsstörungen klinisch und/oder wissenschaftlich arbeiten. Eine mehrjährige Berufstätigkeit bei einschlägiger Berufsausbildung im Gesundheitswesen nach naturwissenschaftlichen Prinzipien kann als äquivalent zu einem Hochschulstudium gelten.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins durch Mitarbeit oder finanziell zu fördern. Wer die Voraussetzung für die Aufnahme als „ordentliches Mitglied“ nicht erfüllt, beantragt mit dem Aufnahmeantrag automatisch den Status als „außerordentliches Mitglied“.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben. Die Ernennung von Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten wird durch eine Ehrenordnung geregelt. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder richten den Antrag auf Aufnahme in den Verein schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme allein entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod, bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen,
- durch Austritt,
- durch Ausschließung,
- wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht mitgeteilt hat und die Adresse innerhalb eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden kann.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Im Normalfall ist der Austritt nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Die Ausschließung kann beschlossen werden
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufs- oder standesrechtlichen Maßregelungen von erheblicher Bedeutung
- wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens
- wenn etwa von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
- aus sonstigem wichtigen Grunde.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Dem Erfordernis der Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied schriftlich zur Stellungnahme auffordert, dieses sich aber innerhalb einer Frist von längstens 3 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußert. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innerhalb einer Notfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen in keinem Fall einen Beitrag.
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Die Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Abteilungen
- Der Beirat oder sonstige Gremien, soweit sie eine ordentliche Mitgliederversammlung wählt.
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie optional je einem Sprecher für die Abteilungen und den Beirat.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und dieser wiederum durch den ersten Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat, und im Innenverhältnis der Stellvertreter sein Amt nur ausüben darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und Schatzmeister sind im Rahmen des nachfolgenden Absatz 5. dieser Paragraphen besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
- Der erste Vorsitzende führt bei allen Vereinsversammlungen den Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten unterrichtet. Er verwaltet sämtliche Urkunden, Papiere, Bücher und Dokumente des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vorstandsmitgliedern anvertraut sind. Der Vorstand kann Ausschüsse benennen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind. Von Amts wegen ist der 1. Vorsitzende stimmberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse. Bei Mitgliederversammlungen gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden im Falle einer Stimmgleichheit den Ausschlag. Er führt die Aufsicht über die Einhaltung aller Vereinsregeln.
- Der zweite und dritte Vorsitzende führen die Geschäfte des ersten Vorsitzenden im Falle von dessen Abwesenheit, seines Todes, seiner Verzichtsleistungen oder sonstiger Unfähigkeit entsprechend der Reihung. Sonst unterstützen sie den ersten Vorsitzenden in seiner Amtsführung in solcher Weise, wie dies erforderlich ist.
- Der Schriftführer unterstützt den ersten Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Korrespondenz mit den Mitgliedern und nach außen im Namen des Vorsitzenden. Der Schriftführer führt darüber hinaus bei allen Mitgliederversammlungen und bei allen Sitzungen des Vorstands ein schriftliches Protokoll.
- Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Für Geldauszahlungen erstellt er die erforderlichen Schecks, Zahlungsanweisungen oder sonstigen Schriftstücke. Er unterzeichnet sie. Der Schatzmeister wird in operationalen Angelegenheiten durch den Schriftführer unterstützt und bei Bedarf vertreten. Der Schriftführer besitzt allerdings keine Kontovollmacht.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Wiederwahl ist für alle Positionen zweimalig zulässig, so dass jede Person maximal 6 Jahre Vorstandsmitglied sein kann.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Berichts für die jeweiligen Mitgliederversammlungen,
- Erstellung eines jährlichen Kassenberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Durchführung und Organisation des „Deutschen Kongress für Parkinson und Bewegungsstörungen“.
- Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchungsunterlagen und den Kassenbericht und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung.
- Die Mitglieder des Vereins halten ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Jahr statt, was nach Möglichkeit im Rahmen des Kongresses des Vereins oder eines neurologischen Kongresses der Fall sein soll. Der Vorstand kann die ordentliche Mitgliederversammlung aber auch an jeden anderen Ort einladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der 10. Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat sowie unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Eine Einladung per e-Mail ist zulässig.
- Die Tagesordnung jeder ordentlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
- Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten Mitgliederversammlung,
- Kassenbericht des Schatzmeisters,
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
- durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen.
Jedes Vereinsmitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben getroffen. Auf Verlangen auch nur eines der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
Die Deutsche Gesellschaft für Parkinson und Bewegungsstörungen schließt für ihre ehrenamtlich tätigen Mitglieder nicht grundsätzlich Versicherungen ab, insbesondere keine Haftpflichtversicherungen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen abweichend von Satz 1 entscheiden. Jedes Mitglied ist grundsätzlich gehalten, ggf. selbst für geeigneten Versicherungsschutz zu sorgen. Die Verpflichtung des Vereins zum Abschluss von Versicherungen für ggf. angestellte Mitarbeiter des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleibt davon unberührt.
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der erste Vorsitzende Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Berlin, gleiche Adresse.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 28. März 2023 (Registereintragung)